Allgemeine Geschäftsbedingungen Wärmewerk GmbH

1. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Wärmewerk GmbH, Am Schleusengraben 24, 21029 Hamburg (nachfolgend auch „Wärmewerk“) und ihren jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) abgeschlossenen Rechtsgeschäften. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um gleichartige Rechtsgeschäfte handelt, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Ein Vertrag zwischen der Wärmewerk GmbH und dem Kunden kommt nur durch ein verbindliches Angebot der Wärmewerk GmbH oder des Kunden und einer schriftlichen Annahme des Kunden oder der Wärmewerk GmbH innerhalb der im Angebot genannten Bindefrist zustande. Enthält das Angebot keine Bindefrist, kann das Angebot so lange angenommen werden, wie unter regelmäßigen Umständen mit einer Annahme gerechnet werden kann.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunde überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden bzw. zu löschen.

4. Preise und Zahlung

  1. Die Zahlung der Vergütung an Wärmewerk hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszustellung und erbrachter Leistung ohne Abzug zu zahlen. Wärmewerk ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Wärmewerk GmbH ist berechtigt, Rechnungen in Textform per Mail zu übersenden. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,- (vgl. §288 Abs. 5 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  4. Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.

5. Aufrechnungs-/ Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistungserbringung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 9 dieser AGB unberührt.

6. Leistungszeit / Schadensersatz vorzeitige Kündigung

  1. Vom Wärmewerk in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine oder -fristen durch die Wärmewerk GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.  Kündigt der Kunde den bereits abgeschlossenen Vertrag, ohne dass Wärmewerk die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat, ist die Wärmewerk GmbH berechtigt, dem Kunden sämtliche bereits angefallene Leistungen in Rechnung zu stellen, auch wenn diese zu keinem Ergebnis geführt haben. In dem Fall ist der Kunde auch zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

7. Störungen bei der Leistungserbringung

  1. Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit und solange einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Partei abhängig sind. Bei „Umständen“ handelt es sich um jedes betriebsfremde, von außen kommende, unvorhersehbare und nicht zu vertretende, unabwendbare und ungewöhnliche Ereignis. Dies gilt beispielsweise, allerdings nicht abschließend für Arbeitskonflikte oder vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Sabotage, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Pandemie. Die Parteien werden unverzüglich eine Stellungnahme über Beginn und Ursache sowie, so weit als möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übergeben.
  2. Etwaig vereinbarte Termine und Fristen, die durch vorgenannte Umstände nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Leistungsbefreiung gemäß vorstehenden Absatz entsprechend verlängert. Nach Wegfall des die Leistungsbefreiung begründenden Umstands finden automatisch die neuen, entsprechend längeren Termine und Fristen Anwendung, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung der Parteien hierzu bedarf.

8. Eigentumsvorbehalt/Schutzrechte

  1. Die Wärmewerk GmbH ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken.
  2. Die nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an der gelieferten Sache, sowie Werken und Arbeitsergebnissen, insbesondere Dokumenten, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfen, werden erst mit der vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen eingeräumt und stehen bis dahin unter Eigentumsvorbehalt von Wärmewerk. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die Wärmewerk GmbH sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Dies gilt nicht, wenn die Wärmewerk GmbH einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt.
  3. Die Weitergabe der gelieferten Sache, sowie Werken und Arbeitsergebnissen an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung der Wärmewerk GmbH zulässig.

9. Gewährleistung/Haftung

  1. Wärmewerk verpflichtet sich, die geschuldeten Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen. Wärmewerk darf dabei bei der Erbringung der (Beratungs-) Leistungen Dritte einsetzten.
  2. Wärmewerk haftet nicht dafür, dass der Kunde aufgrund seiner Beratungsleistungen einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erreicht.
  3. Wärmewerk haftet unbeschränkt
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Wärmewerk der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  5. Eine weitergehende Haftung von Wärmewerk besteht nicht.
  6. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Wärmewerk.

10. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung erlangten Informationen, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen, Stillschweigen zu wahren und diese Informationen nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Dies gilt auch für solche Informationen, die nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, die aber aus Sicht eines objektiven Dritten als vertraulich erkennbar sind.
  2. Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
  3. Die Parteien sind verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen der anderen Partei so sorgfältig zu verwahren, wie sie auch ihre eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen verwahren.
  4. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • die der Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

11. Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die Wärmewerk GmbH mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt. Kann keine entsprechende Einigung gefunden werden, gelten die gesetzlichen Vorgaben.
  2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Erfüllungsort ist Hamburg.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  5. Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.